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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 2 U 1/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

2 U 1/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

verkündet am 15.01.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15.01.2008 durch

den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Farke, den Richter am Oberlandesgericht Welten und die Richterin am Amtsgericht Odenbreit

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 17 O 148/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt wegen seiner Ansicht nach nicht hinreichender Absicherung und Beleuchtung einer Treppe in einer Parkanlage Schadensersatz in Höhe von 760,- € sowie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000,- € aus einem Unfallereignis vom 10. September 2005, an dem ein von dem Beklagten zu 1.) veranstaltetes Fest "F..." stattgefunden hatte. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein allgemeines Gebot, andere vor einer Selbstgefährdung zu bewahren. Die Inanspruchnahme eines Dritten komme nur in Betracht, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet hätte und der Betroffene die Gefahr bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig hätte erkennen oder vermeiden können. Dies sei vorliegend zu verneinen, da die Sturzgefahr jeder Treppe anhafte und eine Rechtspflicht, eine Treppe zu beleuchten und mit einem Geländer zu versehen, nicht bestehe. Zudem sei für den Kläger auch erkennbar gewesen, dass die Treppe ungesichert gewesen sei. Schließlich sei auch nicht vorgetragen, weshalb eigentlich der Kläger gestürzt sei. Der Beklagte zu 1.) hafte im Hinblick auf die Veranstaltung nur insoweit, als durch diese Gefahren geschaffen würden oder sich bestehende Gefahren aufgrund der erheblichen Zunahme des Verkehrs an diesem Ort erheblich steigerten. Dies sei jedoch bei der Treppe zweifelsfrei nicht der Fall.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 5. Dezember 2006 zugestellte Urteil mit einem am 3. Januar 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das Urteil sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe die Besonderheiten des Einzelfalls übergangen. Angesichts der verschiedenen Bühnen und des Feuerwerks am Abend sei die Begehung der Treppe unerlässlich gewesen, sodass diese auch unter Berücksichtigung des erhöhten Publikumsverkehrs besonders hätte gesichert werden müssen. Auch die Beklagte zu 2.) sei verpflichtet gewesen, die Erfordernisse an der Treppe im Hinblick auf die Veranstaltung gesondert zu prüfen. Der Kläger habe auch nicht erkennen können, dass die Treppe über kein Geländer verfüge. Das Landgericht hätte zur Beurteilung der konkreten Situation an dem Abend Beweis durch Inaugenscheinnahme erheben müssen. Auch sei die weitere Begründung des Landgerichts, der Sturz sei nicht allein aufgrund der fehlenden Beleuchtung und des fehlenden Treppengeländers, sondern durch ein Stolpern, ein Vertreten oder ähnliches ausgelöst worden, abwegig und verstoße gegen die Denkgesetze.

Nachdem der Kläger das Schmerzensgeld erstinstanzlich mit mindestens 1.250,- € beziffert hat, beantragt er in der Berufungsinstanz insbesondere im Hinblick auf die behauptete Versteifung des Mittelfingers der rechten Hand und das (vor-)prozessuale Verhaltens der Beklagten nunmehr sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. November 2006, Az. 17 O 148/06, abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 760,00 € Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. November 2006, Az. 17 O 148/06, aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, halten die Begründung des Landgerichts für rechtsfehlerfrei und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Mit der Rüge, das Landgericht habe ein Beweisangebot übergangen, die Hinweispflichten verletzt und die rechtlichen Grundsätze verkannt, stützt der Kläger die Berufung auf eine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch - gegenüber dem Beklagten zu 1.) aus § 823 Abs. 1 BGB und gegenüber der Beklagten zu 2.) aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG) - zusteht und die Klage bereits nach dem klägerischen Vortrag unschlüssig ist.

a) Allerdings traf den Beklagten zu 1.) zum Zeitpunkt der Veranstaltung entgegen seiner Auffassung die Verkehrssicherungspflicht für die Treppe.

Zwar ergibt sich eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht von der Beklagten zu 2.) auf den Veranstalter nicht bereits aus der vorgelegten Sondernutzungserlaubnis vom 29. August 2005. In deren Ziffer 5.) ist lediglich bestimmt, dass der Erlaubnisnehmer Anlagen so zu errichten und zu unterhalten habe, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Unter diese Regelung fällt die Treppe nicht, da es sich bei dieser nicht um eine von dem Beklagten zu 1.) errichtete Anlage im technischen Sinne handelte.

Die Verkehrssicherungspflicht für die Treppe folgt jedoch aus allgemeinen Grundsätzen. Der Beklagte zu 1.) hat durch die von ihm durchgeführte Veranstaltung die Uferwiesen für ein größeres Publikum eröffnet, als dies normalerweise der Fall ist, und damit erhöhten Fußgängerverkehr und einen zusätzlichen Gefahrenkreis geschaffen, für den er einzustehen hat (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 823 Rn. 46 m.w.N.).

b) Die der Beklagten zu 2.) im Hinblick auf ihre Straßenbaulast als Amtspflicht obliegende Verkehrssicherungspflicht für die Treppe blieb davon unberührt. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist - nach Vorgenanntem - nicht erfolgt. Allein der Hinweis in Ziffer 4.) der Sondernutzungserlaubnis, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Erlaubnisnehmers unberührt blieben, hat keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherungspflichten der Beklagten zu 2.). Hiermit wird lediglich auf die zusätzliche Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters hingewiesen. Da die Treppe weder in ihrer Substanz noch deren Umfeld durch die Veranstaltung verändert wurden, kann sich an der verbleibenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde nichts ändern.

c) Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - indes zu verneinen.

Die den Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht umfasst die Pflicht, soweit zumutbar, das Benutzen der Gehwege in dem öffentlich zugänglichen Park möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere Besucher der Parkanlagen und der Veranstaltung vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit des Gehwegs und der Treppe sich ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern. Die Verkehrssicherungssicherungspflicht begründet hierbei grundsätzlich keine Beleuchtungspflicht auf öffentlichen Gehwegen. Allenfalls an denjenigen Stellen des Gehbereiches, an denen Hindernisse infolge Dunkelheit nicht ausreichend erkennbar sind und besondere Gefahrenquellen darstellen, kann ausnahmsweise - bei dem Fehlen anderer Sicherungsmöglichkeiten - eine Beleuchtung aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten sein. Auch in einem solchen Fall besteht die Verpflichtung jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur in den Grenzen der allgemeinen Grundsätze der Straßenverkehrssicherungspflichten.

aa) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Straßenverkehrssicherungsrechts ist der Verkehrssicherungspflichtige - von objektiv besonders einschneidenden Gefahrenlagen abgesehen - in der Regel gehalten, solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger nicht selbst hinreichend einstellen und vor denen er sich nicht selbst hinreichend schützen kann, insbesondere wenn die Gefahr nicht rechtzeitig erkennbar ist. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (so OLG Schleswig, VersR 1989, 627; OLG Hamm, OLGZ 1994, 301, 303). Der allgemeine Grundsatz, dass sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (vgl. BGH, VersR 1979, 1055), gilt auch für die Nutzer eines Gehweges oder einer Parkanlage. Gehwege sind daher möglichst gefahrlos zu gestalten und in einem gefahrlosen Zustand zu erhalten. In Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und deren beschränkter Mittel sind lückenlose Sicherungsvorkehrungen praktisch gar nicht möglich und daher nur solche Maßnahmen zu treffen, für die ein wirkliches Sicherungsbedürfnis besteht. Dieses richtet sich im Wesentlichen nach der objektiven Verkehrsbedeutung der betreffenden Wegfläche und den vernünftigen Sicherheitserwartungen des Verkehrs, die maßgeblich durch das äußere Erscheinungsbild des Gefahrenbereiches bestimmt werden.

bb) Gehwege müssen grundsätzlich nicht beleuchtet werden, sofern sie nicht ausnahmsweise eine besondere Verkehrsbedeutung haben (Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 419; OLG Hamm, Urteil vom 3. Juli 2001, Az. 9 U 23/01; vgl. auch Urteil des Senats vom 10. April 2007, Az. 2 U 47/06). Dies gilt erst recht bei Gehwegen und Treppen in Parkanlagen. Angesichts des von dem Beklagten zu 1.) zu den Akten gereichten Lageplans (Bl. 36 d. A.) kann auch nicht erkannt werden, dass die Treppe erhöhte Verkehrsbedeutung aufweist.

Hinzu kommt, dass vor der betreffenden Treppe gar keine Beleuchtungskörper installiert sind, also der Fußgängerverkehr dort vernünftigerweise auch keine Beleuchtung erwarten kann. Allein an der Uferpromenade selbst sind Laternen. Der vernünftige Fußgänger kann nicht ernsthaft davon ausgehen, dass der nicht beleuchtete Gehweg bei Dunkelheit in jeder Beziehung sicher ist. Bei ungenügender Beleuchtung muss ein Fußgänger vielmehr seine Gehweise so einrichten, dass er den Straßenzustand jederzeit berücksichtigen und sich auf ihn einstellen kann (OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1440).

cc) Die unbeleuchtete Treppe war für den Kläger auch erkennbar, sodass eine Beleuchtung nicht erforderlich war, um auf die Gefahrenstelle aufmerksam zu machen. Bei einer Gefahrenstelle, die von einem durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres bemerkt werden kann, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, vor dieser zu warnen oder diese zu beseitigen (Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 129, 131; OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 1990, Az. 9 U 229/89; OLG Düsseldorf, VersR 1993, 983; LG Kleve, Urteil vom 27. Dezember 2002, Az. 1 O 399/02). Insofern wird auf die im Tatsächlichen zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts (S. 5 f. des Urteilsumdrucks) Bezug genommen.

Der Kläger trägt vorliegend auch nicht vor, dass er die Treppe als solche - und damit die eigentliche Gefahrenstelle - nicht habe erkennen können. Er hat diese bis zur Mitte offenbar problemlos begangen. Es kann also nicht so dunkel gewesen sein, dass vor der Treppe als solcher hätte gewarnt bzw. diese hätte beleuchtet werden müssen. Die Gefahr war damit für den Kläger hinreichend erkennbar. Der Umstand, dass die Treppe nicht über ein Geländer verfügte, muss damit ebenfalls bereits vor Betreten der ersten Stufe erkennbar gewesen sein oder hätte ertastet werden können. Dann hätte es dem Kläger oblegen, besondere Vorsicht walten zu lassen oder die Treppe nicht zu betreten. Schließlich trägt der Kläger auch nicht vor, dass erst in der Mitte der Treppe eine besondere Gefahrenstelle vorgelegen hat, aufgrund derer er gestürzt ist und die er in der Dunkelheit nicht hat erkennen können.

dd) Etwas Anderes ergibt sich im Ergebnis für den Beklagten zu 1.) auch nicht im Hinblick auf die in seiner Verantwortung durchgeführte Veranstaltung des Festes "F..." und das Feuerwerk. Zwar traf den Veranstalter im besonderen Maße die Verpflichtung, die Besucher der Veranstaltung vor etwaigen Gefahren zu schützen. Auch kann ein Besucher, der für den Einlass in die Parkanlagen Eintritt bezahlt, grundsätzlich erwarten, dass alle Wege gefahrlos begehbar sind. Entgegen der klägerischen Auffassung war der Veranstalter hier jedoch aus oben genannten Gründen nicht gehalten, die Treppe, die aus sich heraus nicht gefährlich war, zu beleuchten oder mit einem Geländer zu versehen. Jedenfalls wäre ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen den aus der Veranstaltung resultierenden erhöhten Gefahren und dem Sturz nicht zu verzeichnen. Denn der Kläger trägt gerade nicht vor, wegen erhöhten Publikumsaufkommens im Gedränge, aufgrund verschütterter Getränke (vgl. hierzu beispielsweise OLG Köln NJW-RR 2003, 85) oder gerade in der Veranstaltung liegender Besonderheiten gestürzt zu sein.

ee) Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob und inwieweit die Besucher des Festes gezwungen waren, die Treppe zu benutzen, um zu den unterschiedlichen Orten der Veranstaltung zu gelangen. Auch die zwischenzeitlich auf Veranlassung der Beklagten zu 2.) erfolgte Beschneidung der Sträucher rechts und links der Treppe ändert an der fehlenden Verpflichtung der Beklagten zu weiteren Maßnahmen nichts. Dass im Nachhinein Maßnahmen veranlasst werden, besagt nichts dazu, ob zum Unfallzeitpunkt Maßnahmen erforderlich waren.

Einer Beweisaufnahme durch das Landgericht bedurfte es angesichts der Unschlüssigkeit der Klage in Bezug auf die Verkehrssicherungspflichtverletzung jedenfalls nicht, zumal eine spätere Inaugenscheinnahme - wie von dem Kläger beantragt - nicht die "konkrete Situation an jenem Abend" gezeigt hätte. Vielmehr können die örtlichen Gegebenheiten angesichts des Lageplans und des vorgelegten Fotos hinreichend beurteilt werden. Es bedurfte auch keines weiteren Hinweises durch das Landgericht. Zum einen hat das Landgericht nämlich bereits in seiner Verfügung vom 7. August 2006 dargelegt, dass in der fehlenden Beleuchtung und dem fehlenden Geländer keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkannt werden könne. Zum anderen hat der Kläger auch in zweiter Instanz keinerlei Tatsachen vorgetragen, die er wegen eines unterbliebenen Hinweises nicht bereits in erster Instanz vortragen konnte.

d) Schließlich hat der Kläger schon deswegen nicht schlüssig dargetan, dass eine etwaige Pflichtverletzung für seinen Sturz kausal geworden ist, weil in keiner Weise dargelegt ist, warum und wie er überhaupt gestürzt sein will. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass verschiedene Ursachen denkbar sind, die weder mit der fehlenden Beleuchtung noch einem fehlenden Geländer noch sonst mit dem Zustand der Treppe etwas zu tun hätten, zumal auf den vorgelegten Fotos nicht erkennbar ist, dass die Treppe als solche schadhaft gewesen wäre.

e) Ein Anspruch des Klägers scheitert darüber hinaus daran, dass den Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden an dem Sturz träfe, hinter dem eine etwaige Amtspflichtverletzung der Beklagten zurückträte.

aa) Ein Fußgänger muss sich bei völliger Dunkelheit auf einem ihm - nach eigener Behauptung - völlig unbekannten Weg äußerst vorsichtig bewegen, da die Gemeinde durch die Nichtbeleuchtung zum Ausdruck bringt, dass sie während der Dunkelheit keine Gewähr für die Sicherheit des Weges übernimmt (vgl. bereits RG, JW 35, 34; BGH VersR 59, 889). Wenn der Fußgänger diese ganz besonders vorsichtige Gehweise unterlässt und deshalb auf einem Hindernis - hier der Treppe - zu Fall kommt, trifft ihn ein so hohes Maß an eigenem Verschulden, dass er den Schaden alleine tragen muss (vgl. OLG Köln, VersR 55, 172).

bb) Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil an dem betreffenden Abend eine Veranstaltung durchgeführt wurde.

Für den Kläger erkennbar war die Treppe unbeleuchtet und hatte kein Geländer, was ebenfalls vor Betreten der ersten Stufe, jedenfalls bis zur Mitte der Treppe, wo er denn schließlich gestürzt ist, erkennbar war, sodass es ihm oblegen hätte, die Treppe besonders vorsichtig zu begehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht allein auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalles.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.760,- € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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